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Infos an Gemeinden & Vereine

​Informationen für Gemeinden oder Vereine über die Versorgung von Flüchtlingen in Niederösterreich

Derzeit befinden sich in Niederösterreich ca. 10.000 Personen in Grundversorgung, die in Versorgungsquartieren des Bundes  oder des Bundeslandes Niederösterreich untergebracht sind. Damit sind auch die Gemeinden  zwangsläufig  von den neuesten Entwicklungen im Flüchtlingsbereich betroffen. In diesem Zusammenhang werden von den Gemeinden aber auch von Vereinen wiederholt Fragen gestellt, die mit den nachfolgenden Ausführungen zum größten Teil beantworten werden und für die Gemeinden oder Vereine eine Orientierungshilfe im Bereich der Grundversorgung darstellen können.

 

1.    Wie kann ich meine Wohnung/Haus oder sonstige Liegenschaft als Flüchtlingsquartier zur Verfügung stellen?

Viele Bürger und Bürgerinnen würden bestehende Objekte bzw. Liegenschaften für die Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung stellen.
Hier wollen wir Ihnen kurz darstellen, welche Möglichkeiten in diesem Zusammenhang für Sie bestehen.

 

a)    Private Vermietung

In diesem Fall schließen Sie als Vermieter mit dem Asylwerber direkt einen Mietvertrag ab.

 

Welche Leistungen erhält der Asylwerber in diesem Fall?

In diesem Fall erhält der Asylwerber vom Land Niederösterreich einen monatlichen Mietzuschuss von € 120,- (Familien € 240,-) und jede erwachsene Person einen monatlichen Verpflegungszuschuss von € 200,- (Kinder € 90,-). Mit diesen Zuwendungen müssen die Asylwerber im Wesentlichen das Auslangen finden und insbesondere auch ihren Mietverpflichtungen nachkommen.  Zusätzlich erhalten die Asylwerber noch einen Bekleidungszuschuss von € 150,- und Kinder einen Schulbedarfszuschuss von € 200,- pro Jahr.

Wie werden Sie in diesem Fall mit interessierten AsylwerberInnen in Verbindung gebracht?

Das Land Niederösterreich hat dazu ein Wohnberatungsprojekt ins Leben gerufen. Sie können sich in diesem Fall direkt an die Wohnberatung der Diakonie (0664/88982652, wohnberatung.noe@diakonie.at) oder auch an die Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen beim Amt der NÖ Landesregierung wenden         (post.ivw2fluechtlingshilfe@noel.gv.at, TelNr. 02752/9005/15672).

Die Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen würde dann Ihr Ersuchen um Vermittlung von Asylwerbern direkt an die Wohnberatungsstellen weiterleiten.

 

b)    Vermietung an einen Vertragspartner des Landes Niederösterreich

Sie wollen ihr Bestandsobjekt weder privat vermieten noch wollen sie das Objekt selbst als Flüchtlingsquartier führen. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit Ihr Bestandsobjekt an einen möglichen Vertragspartner des Landes Niederösterreich zu vermieten bzw. zu verpachten, der sich auf die Betreuung und Versorgung von AsylwerberInnen bereits spezialisiert hat (z. B. an die Caritas oder Diakonie usw). In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen beim Amt der NÖ Landesregierung, die Sie mit diesen möglichen Vertragspartnern unverzüglich in Verbindung bringen wird.

 

c)    Vertragsabschluss direkt mit dem Land Niederösterreich

Sie haben ein passendes Objekt und möchten im Auftrag des Landes NÖ ein organisiertes Flüchtlingsquartier selbst führen. Dabei würden Sie mit dem Land Niederösterreich direkt einen Betreuungsvertrag abschließen und wären dann für die Versorgung der AsylwerberInnen verantwortlich.  Bezüglich der vertraglichen Verpflichtungen, die Sie gegenüber dem Land NÖ hier eingehen würden, dürfen wir Sie auf die Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen im Downloadbereich der Homepage des Landes NÖ verweisen http://www.noe.gv.at/Gesellschaft-Soziales/Soziale-Dienste-Beratung/Fluechtlingshilfe/Grundversorgung.html.

 

Vom Land NÖ werden in diesem Fall aber weder Objekte angekauft  oder angemietet noch übernimmt  das Land NÖ notwendige Sanierungskosten.

Bei allfälligen Fragen können Sie sich jederzeit an die Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen wenden, die für die Vorbereitung dieser Verträge verantwortlich ist.

E-Mail: post.ivw2fluechtlingshilfe@noel.gv.at, TelNr. 02752/9005/15672

Nachlesbar auch auf: http://www.noe.gv.at/Gesellschaft-Soziales/Soziale-Dienste-Beratung/Fluechtlingshilfe/Grundversorgung.html.

 


2.    Wie kommt ein zu versorgender Asylwerber überhaupt nach Niederösterreich in eine Gemeinde?​

Stellt ein Fremder einen Asylantrag, dann wird er zur Erstabklärung vorerst in eine Erstaufnahmestelle des Bundes (Thalham oder Traiskirchen) oder ein Verteilungsquartier des Bundes verbracht. Es sollte in jedem Bundesland (außer Vorarlberg und Burgenland) ein Verteilungsquartier des Bundes geben.  Ergibt dort die Prüfung die Zuständigkeit  Österreichs zur Führung des Asylverfahrens, dann wird der Asylwerber  von der Erstaufnahmestelle des Bundes  oder vom Verteilungsquartier des Bundes in eine Unterkunft eines Bundeslandes überstellt

  

 

Weg des Asylwerbers in Österreich

 

Asylantrag

 


Erstaufnahmestelle des Bundes oder Verteilungsquartier des Bundes

 


Unterkunft in Niederösterreich (Landesquartier)

 

 

 3.    Was sind die rechtlichen Grundlagen für die Grundversorgung?

Der Bund und die Bundesländer unterliegen bei der Versorgung von Asylwerbern einer europarechtlichen Verpflichtung. Maßgeblich ist dabei die RL 2003/9/EG. Die nationale Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte durch das NÖ Grundversorgungsgesetz und die Grundversorgungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern – Art. 15a B-VG. Würden der Bund und die Bundesländer dieser Verpflichtung nicht nachkommen, würde die Republik Österreich von der Europäischen Union rasch geklagt und verurteilt werden.

 4.    Was regelt die Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG

In der im Jahr 2004 abgeschlossenen Grundversorgungsvereinbarung  haben sich  der Bund und die Bundesländer auf die gemeinsame Versorgung von Asylwerbern und anderen nicht abschiebbaren Fremden geeinigt. Insbesondere  werden  darin die Aufteilung  der Aufgaben und Kosten zwischen dem Bund und den Bundesländern samt Abrechnungsmodalitäten, die partnerschaftlichen Grundsätze, die Zielgruppe der zu versorgenden Fremden und die vorgesehen Leistungen für die Fremden  geregelt und festgelegt.

 

  5.    Welche Zielgruppe kennt die Grundversorgungsvereinbarung?

Asylwerber (vom Asylantrag bis zum  Abschluss des Asylverfahrens)
Asylberechtigte (Innerhalb der ersten 4 Monate nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus hat der Fremde noch Anspruch auf Grundversorgung, falls er noch hilfsbedürftig ist)
Subsidiär Schutzberechtigte
Nicht abschiebbare Fremde

 

  6.    Auf welche Leistungen haben Asylwerber nach der Grundversorgungsvereinbarung Anspruch?

Unterbringung in geeigneten Unterkünften, Verpflegung, Taschengeld in organisierten Unterkünften, Krankenversicherung, Information, Beratung und soziale Betreuung, Transportkosten, Schülerfreifahrt, Bekleidungshilfe, Schulbedarfshilfe

 

  7.    Was ist eigentlich ein Asylwerber?

Von einem Asylwerber spricht man von der Asylantragstellung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens. Während des Asylverfahrens hat der Asylwerber ein vorläufiges  Aufenthaltsrecht und Anspruch auf Grundversorgung.

 

 8.    Hat ein hilfsbedürftiger Asylwerber Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung?

Nein! Der hilfsbedürftige Asylwerber bekommt nur Grundversorgung und hat keinen Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung.

 

 9.   Was ist ein Asylberechtigter?

Wird einem Asylwerber aufgrund von festgestellten Fluchtgründen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen sind, der Flüchtlingsstatus zuerkannt, spricht man von einem Asylberechtigten. Einen solchen Fluchtgrund könnte zum Beispiel eine politische Verfolgung im Herkunftsland darstellen. Mit dieser Statuszuerkennung erwirbt der Fremde ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich. Als Asylberechtigter hat der Fremde den freien und vollen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und Anspruch auf Sozialleistungen wie ein Österreicher (z. B. bedarfsorientiere Mindestsicherung, Familienbeihilfe usw.). Insbesondere kann sich der Fremde auch völlig frei in Österreich bewegen.
 

10. Was passiert, wenn ein Asylverfahren abgeschlossen  ist? 

Wurde das Asylverfahren für den Asylwerber negativ abgeschlossen, dann hat der Fremde  grundsätzlich freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzureisen oder er wird von der Fremdenbehörde abgeschoben. Kann er aus bestimmten Gründen nicht abgeschoben werden, kann er weiterhin in der Grundversorgung versorgt werden. 

Wird das Asylverfahren für den Fremden positiv entschieden und wird er dadurch als Flüchtling anerkannt (Status des Asylberechtigten). Damit erwirbt der Fremde ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich. Als Asylberechtigter hat der Fremde den freien und vollen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und Anspruch auf Sozialleistungen wie ein Österreicher (z. B. bedarfsorientiert Mindestsicherung, Familienbeihilfe usw.).

 

11. Wer ist in NÖ für die Grundversorgung von Asylwerbern überhaupt zuständig? 

Politisch ist für die Grundversorgung Herr Landesrat Ing. Maurice Androsch zuständig. 

Auf Verwaltungsebene liegt die Zuständigkeit beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen (NÖ Flüchtlingsstelle). Für unbegleitete minderjährige Fremde wäre die Abteilung Kinder- und Jugendhilfe zuständig.

  

12. Wo kann man sich bei  Fragen oder Problemen hinwenden? 

Im Falle von Fragen und der notwendigen Lösungen von Problemstellungen im Bereich der Grundversorgung von Asylwerbern steht Ihnen die NÖ Flüchtlingsstelle der Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen beim Amt der NÖ Landesregierung  jederzeit zur Verfügung (02742/9005/15672). Leiterin der NÖ Flüchtlingsstelle ist Frau Mag. Doris Schulz.

  

13. Welche finanziellen Beiträge haben die Gemeinden bei Grundversorgung von Asylwerber zu leisten?  

Keine! Sämtliche Kosten der Versorgung von Asylwerbern oder sonstigen Grundversorgten teilen sich der Bund und die Bundesländer im Verhältnis von 60:40 Prozent. Dauert ein Asylverfahren über 1 Jahr, dann trägt der Bund ab diesem Zeitpunkt 100% der Kosten. Die Gemeinden haben keine Beiträge zu leisten.

  

14. Haben die Gemeinden bei Asylberechtigen oder subsidiär Schutzberechtigten Beiträge zur bedarfsorientierten Mindestsicherung zu leisten? 

Nein nicht direkt!  Bekommt ein in der Gemeinde XY wohnhafter österreichischer Staatsbürger bedarfsorientierte Mindestsicherung, muss die Gemeinde XY die Hälfte des an den Österreicher von der Behörde geleisteten Betrages an die Bezirksverwaltungsbehörde zahlen. Dies gilt aber nicht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 5 MSG). 

Bei Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten  mit bedarfsorientierter Mindestsicherung wird der jeweilige Gemeindeanteil aus einem Umlagetopf, in den alle Gemeinden, abhängig von ihrer Finanzkraft hineinzahlen, verbucht.

 

15. Werden die Asylwerber in Bundesbetreuungsstellen der Quote des Bundeslandes zugezählt? 

Befindet sich der Asylwerber in einer Erstaufnahmestelle oder einem Verteilungsquartier oder sonstigem Flüchtlingsquartier des Bundes werden diese Plätze natürlich dem Bundesland angerechnet, auf dessen  Landesgebiet sich die Bundeseinrichtung befindet. Dies deshalb, weil durch dieses Bundesquartier die jeweilige Infrastruktur des betroffenen Bundeslandes (Kindergarten, Schule, Sicherheit, Krankenhäuser usw.) genützt wird. Darüber hinaus gibt es nur in zwei Bundesländern eine Erstaufnahmestelle und wären im Falle einer Nichteinrechnung dieser Plätze diese Bundesländer (so auch NÖ) natürlich benachteiligt.

 

16. Welche Versorgungsformen gibt es in der Grundversorgung? 

Es gibt die organisierte Unterbringung und private Unterbringung.

  

17. Was versteht man unter organisierter Unterbringung? 

Hier sucht sich das Land NÖ einen Quartierbetreiber als Vertragspartner (z.B. Gastgewerbebetrieb), der für das Land NÖ auf Vertragsbasis Asylwerber versorgt. Man unterscheidet dabei zwischen Vollversorgung und Selbstversorgung. 

Bei der Vollversorgung muss der Quartierbetreiber den Asylwerbern Frühstück, Mittagessen und Abendessen verabreichen (Fremder kocht nicht selbst, sondern es kocht der Quartierbetreiber). Der Asylwerber bekommt in diesem Fall € 40,- Taschengeld pro Monat. Der Tagsatz, den der Betreiber eines Vollversorgerquartieres  für jeden Fremdenerhält, liegt aktuell zwischen € 17,- und € 19,-, abhängig von der Anzahl der von ihm angebotenen Zusatzleistungen. 

Im Gegensatz dazu kochen sich die Asylwerber bei der Selbstversorgung selbst und bekommen vom oben angeführten Tagsatz vom Quartierbetreiber für die Beschaffung der Lebensmittel  € 5,50 pro Tag und Person ausbezahlt (kein Taschengeld).  

Organisierte Unterkünfte  sind von der Caritas oder Diakonie zumindest alle zwei Wochen aufzusuchen, wo sie den Asylwerbern für Beratungs- und Betreuungsleistungen zur Verfügung stehen. Diese Betreuungsleistung gibt es bei privater Unterbringung nicht. Hier müssen die Asylwerber vielmehr die zentralen Beratungsstellen der Betreuungsorganisationen in St. Pölten und Wr. Neustadt (Diakonie und Caritas) aufsuchen.

  

18. Wie viele organisierte Unterkünfte gibt es in NÖ? 

Es bestehen derzeit ca. 150 organisierte Unterkünfte in einer Größe von 7 bis 100 Personen.

 

19. Was versteht man unter privater Unterbringung? 

Bei der privaten Unterbringung sucht sich das Land NÖ keinen Vertragspartner, sondern der Fremde sucht sich selbst eine Wohnung und einen Vermieter und schließt mit diesem einen Mietvertrag. Bei dieser Versorgungsform erhält der Fremde von der Bezirksverwaltungsbehörde monatliche Zuschüsse für Miete und Verpflegung (siehe nachfolgende Punkte). 

Bei dieser Versorgungsform (privater Unterbringung) gibt es keine mobile Betreuung durch die Betreuungsorganisationen. Hier müssen die Asylwerber vielmehr die zentralen Beratungsstellen der Betreuungsorganisationen in St. Pölten und Wr. Neustadt (Diakonie und Caritas) aufsuchen.

  

20. Welche Geldleistungen erhält ein Asylwerber bei privater Unterbringung? 

 

Familie: Einzelperson:
 

Mietzuschuss:€ 240,-(monatlich)

Verpflegungszuschuss für

Erwachsene:€ 200,-(monatlich)

Verpflegungszuschuss für

Kinder: € 90.-

Bekleidung:€ 150,-(jährlich)

Schulbedarf:€ 200,-(jährlich)

 Mietzuschuss:€ 120,-(monatlich)

Verpflegungszuschuss:€ 200,-(monatlich)

Bekleidung:€ 150,-(jährlich)

Schulbedarf:€ 200,-(jährlich)

 

21. Pflichten der  Quartierbetreiber?

Den Quartierbetreibern obliegen die Einhaltung der vertraglichen Vorgaben für Unterbringung und Verpflegung und diverse Nebenverpflichtungen (Betreuung, Meldungen usw) sowie der Sauberkeit, Ordnung und Ruhe in den Quartieren. Insbesondere haben sie auch eine Basisbetreuung der untergebrachten Fremden zu gewährleisten.

 

22. Rechte und Pflichten der Asylwerber? 

Die Asylwerber haben Anspruch auf die vorgesehenen Leistungen der Grundversorgung. In jedem Quartier besteht eine Hausordnung, an die er sich zu halten hat. Gegenüber der  Grundversorgungsbehörde bestehen diverse Meldepflichten und er hat sich insbesondere dem Asylverfahren  zu stellen. Natürlich hat sich der Asylwerber, wie jeder andere auch, an die österreichischen Gesetze zu halten.

  

23. Darf ein Asylwerber einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen? 

Der Asylwerber benötigt für eine unselbständige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung,  die theoretisch nach 3 Monaten erteilt werden könnte.  Diese Beschäftigungsbewilligung ist aber nur in gewissen Branchen möglich (z.B. Erntehelfer). Die Beschäftigungsbewilligung ist von einem möglichen Arbeitgeber beim AMS zu beantragen, wobei die mögliche Stelle vorher Österreichern angeboten worden sein musste. In der Praxis werden kaum Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber ausgestellt.

  

24. Was versteht man unter Remunerantentätigkeiten? 

Die sogenannten Remunerantentätigkeiten (gemeinnützige Arbeiten) sind in Flüchtlingsquartieren, für Gemeinden, Länder oder den Bund zulässig (z.B. Schneeräumung, Straßenreinigung usw.). Hier entsteht kein Dienstverhältnis. Grundsätzlich wird für diese Tätigkeit zwischen € 3,5,- und € 5,- bezahlt. Ab € 120,- pro Monat sind die Einkünfte auf die Grundversorgung anzurechnen.

  

25. Werden Asylquartiere überwacht? 

Es gibt keine permanenten und speziellen Überwachungen von Asylquartieren. Vielmehr gibt es Kontrollen durch die Grundversorgungsbehörde aber auch regelmäßige Kontrollen durch die Fremdenbehörde. Darüber hinaus werden die Quartiere im Auftrag des Landes auch ständig von den beauftragen Betreuungsorganisationen im Auge behalten.

  

26. Was versteht man unter unbegleiteten minderjährigen Fremden? 

Darunter versteht man minderjährige Asylwerber (unter 18 Jahren), die ohne Begleitpersonen nach Österreich gekommen sind oder hier alleine gelassen wurden. Diese minderjährigen Fremden werden von den Kinder- und Jugendhilfebehörden in eigenen Unterkünften mit wesentlich höherer Betreuungsdichte als bei  Erwachsenenquartieren versorgt.  Die Grundversorgungsvereinbarung sieht spezielle Leistungen für unbegleitete minderjährige Fremde vor (z.B. psychologische Betreuung, besser Tagesstrukturierung, Deutschkurse usw.).

  

27. Welche Integrationsmaßnahmen werden bei Asylwerbern gesetzt? 

Da bis zum Abschluss des Asylverfahrens nicht klar ist, ob der Asylwerber positiv beschieden wird und hier bleiben darf oder das Land wieder verlassen muss, ist es auch nicht sinnvoll, in dieser Phase sofort mit Integrationsmaßnahmen zu beginnen. Im Vordergrund sollen vielmehr schnelle Asylverfahren stehen. Unabhängig davon werden vom Land Niederösterreich jedoch Maßnahmen für sinnvolle Tagesstrukturierungen gefördert (auch Deutschkurse). 

Für anerkannte Flüchtlinge (Asylberechtige) stehen jedoch zahlreiche vom Land Niederösterreich geförderte  Integrationsprojekte im Bereich der Sprach- und  Berufsqualifikation und der Wohnraumbeschaffung zur Verfügung.  Das Integrationsservice der NÖ Landesakademie steht im Speziellen den Gemeinden für Fragen der Integration zur Verfügung.

  

28. Werden die Asylwerber in den Quartieren mobil betreut? 

Die Grundversorgungsvereinbarung sieht für die Information, Beratung und soziale Betreuung der Asylwerber einen Betreuungsschlüssel in der Form vor, dass pro 140 Asylwerber ein Betreuer geben soll (1:140). Das Land NÖ kommt dieser Verpflichtung insofern nach, dass die Caritas und Diakonie mit dieser Aufgabe beauftragt wurde.

 

Dabei ist die Caritas für das Wein- und Industrieviertel und die Diakonie für das Wald- und Mostviertel zuständig. Die Caritas und Diakonie müssen  zumindest alle zwei Wochen in ihrem Bereich die organisierten Quartiere zur Information, Beratung und sozialen Betreuung der Asylwerber aufsuchen und dem Land NÖ allfällige Unregelmäßigkeiten im Quartier mitteilen. Diese mobile Betreuung gibt es nur in organisierten Unterkünften.  Für Asylwerber in privaten Unterkünften stehen die Beratungsbüros der Betreuungsorganisationen in St. Pölten, Korneuburg und Wr. Neustadt zur Verfügung. Asylwerber in privaten Unterkünften werden somit nicht mobil betreut, sondern müssen in diesen Beratungsbüros vorsprechen.

 

29. Schule und Kindergarten 

Die Kinder von AsylwerberInnen unterliegen natürlich auch der allgemeinen Schulpflicht und dem verpflichtenden Kindergartenjahr.

  

30. Sind Asylwerber in Grundversorgung krankenversichert? 

Jeder Asylwerber in Grundversorgung ist bei der NÖ Gebietskrankenkasse versichert und hat somit vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Dabei sind Asylwerber mit einem E-Card-Ersatzbeleg ausgestattet (keine E-Card), der dem Arzt vorzuweisen ist.