§ 3 Kanaleinmündungsabgabe (Auszug aus dem Kanalgesetz) . |
1. | Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). |
2. | Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. . |
Hinweis: den jeweils aktuellen Einheitssatz finden Sie unter "Kanalabgabenordnung"
Berechnungsbeispiel: |
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Haus 140 m² mit Keller, Erdgeschoss und Stock Garten mit 500 m² | 50% von 140 m² = 70 m² 3+1 * 70 m² = 280 m² 15 % von 500 m² = 75 m² = 355 m²
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Einheitssatz in der Gde. Wilfersdorf (inkl. USt.) | 14,85€ | |
Berechnungsfläche * Einheitssatz | 355 * 14,85€ | |
Zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe: | € 5.271,75 |
Die Angaben beinhalten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer (10%) (Zur endgültigen Feststellung wenden Sie sich bitte an die Gemeindekanzlei) |
Auszug aus der Kanalabgabenordnung:
Kanalbenützungsgebühr
(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre....
Hinweis: den jeweils aktuellen Einheitssatz finden Sie unter "Kanalabgabenordnung"
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Berechnungsbeispiel: |
Haus 140 m² mit Keller, Erdgeschoss und Stock (alle angeschlossen) Niederschlagswasser eingeleitet | 0+1+1 * 140 m²
| = 280 m²
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Einheitssatz in der Gemeinde Wilfersdorf + 10% für Niederschlagswasser
| 2,47 € + 10 % 0,247 € 2,717€ | |
Berechnungsfläche * Einheitssatz | 280 * 2,717 € | € 760,76 |
+ 10 % Umsatzsteuer | € 76,08 |
Zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr: | € 836,84 |
Die Angaben beinhalten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer (10%) (Die Kanalbenützungsgebühr wird bei der vierteljährlichen Abgabenvorschreibung mitverrechnet) (Zur endgültigen Feststellung wenden Sie sich bitte an die Gemeindekanzlei) |